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Geschäftsordnung für die Unabhängige Aufarbeitungskommission des Bistums Eichstätt

Gliederung

Präambel
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Vorsitz und Geschäftsführung
§ 4 Arbeitsweise
§ 5 Arbeitsgruppen
§ 6 Kooperation
§ 7 Unabhängigkeit
§ 8 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des schweren Leides, das in der katholischen Kirche in Deutschland von Klerikern und sonstigen Beschäftigten durch sexuellen Missbrauch Minderjährigen und schütz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zugefügt wurde, haben die deutschen Bischöfe sich dem gemeinsamen Ziel verpflichtet, sexuellen Missbrauch im Raum der katholischen Kirche unabhängig aufzuarbeiten. Auch in der Diözese Eichstätt soll die Aufklärung und Aufarbeitung in Ergänzung zu den etablierten Maßnahmen der Aufklärung, Prävention, Anerkennung und Analyse von sexuellem Missbrauch konsequent fortgesetzt werden. In der Umsetzung der „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland" beruft der Bischof von Eichstätt eine unabhängige Aufarbeitungskommission der Diözese Eichstätt ein. Zentrale Kriterien sind hierbei die Unabhängigkeit, die Transparenz sowie die Partizipation von Betroffenen, um diesen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Erfahrungen und ihre Interessen in den Aufarbeitungsprozess einzubringen.

Dazu errichtet der Bischof von Eichstätt als Gremium die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in der Diözese Eichstätt (Aufarbeitungskommission) zum 1. Juli 2021.

§ 1 Aufgaben

(1a) Die Aufarbeitungskommission hat die Aufgabe, sich der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Diözese Eichstätt zu widmen und diesen Aufarbeitungsprozess
voranzubringen.

(1b) Die Aufarbeitungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs in der Diözese Eichstätt,
b) die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern bzw. Täterinnen und Betroffenen und
c) die Identifikation vonStrukturen, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben.
Hierbei berücksichtigt sie sowohl die Erkenntnisse der MHG-Studie a\s auch die laufenden
oder abgeschlossenen diözesanen Aufarbeitungsprojekte.

(2) Im Einvernehmen mit dem Bischof von Eichstätt können weitere geeignete Aufträge zur quantitativen Ermittlung des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich vergeben werden. Sofern der Bischof von Eichstätt mit der Vergabe eines Auftrages nicht einverstanden ist, sind die Gründe zu dokumentieren. Falls der Bischof von Eichstätt als Vertragspartner auftritt, ist die Unabhängigkeit gegenüber diesem im Rahmen der Vereinbarung sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Durchführung des Auftrags sowie Veröffentlichung der Ergebnisse.

(3) Im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung koordiniert die Aufarbeitungskommission in Abstimmung mit den Betroffenen den Austausch mit anderen zu beteiligenden (Erz-)Diözesen. Sie versteht sich, sofern dies eine der genannten Aufgaben betrifft, als Ansprechpartnerin für Betroffene. In anderen Fällen verweist sie an die diözesanen sowie unabhängigen und qualifizierten Ansprechstellen.

(4) Die Aufarbeitungskommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Personen anhören oder Anhörungsbeauftragte damit beauftragen. Dabei sind die Interessen und Bedürfnisse von Betroffenen zu berücksichtigen. Anhörungen dürfen nicht unter dem Siegel des Beichtgeheimnisses geführt werden. Zu den Regelungen der weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte werden die Betroffenen umfassend informiert.

(5) Bei aktuellen Meldungen sexuellen Missbrauchs gelten die in der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst festgelegten Verfahren bzw. Zuständigkeiten. Die Aufarbeitungskommission ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit den entsprechenden Stellen nach § 1 Absatz 4 und 7 der Ordnung zu suchen.

Bei Gefahr im Verzug steht es der Aufarbeitungskommission, vertreten durch den oder die Vorsitzende/n zu, die Staatsanwaltschaft direkt zu kontaktieren.

(6) Zur dauerhaften Sicherstellung des regelmäßigen Austauschs mit den Ansprechpersonen, der Präventionsbeauftragten und den beiden Betroffenen sind diese entweder als Mitglieder in derAufarbeitungskommission (Betroffene), oder als Ständige Gäste im Gremium vertreten.

(7) Zur Sicherung der Transparenz des Aufarbeitungsprozesses berichtet die Aufarbeitungskommission jährlich in schriftlicher Form an den UBSKM und an den Bischof von Eichstätt. In dem Bewusstsein, dass Aufarbeitung keinen Schlusspunkt haben kann und bleibende Aufgabe der katholischen Kirche und der ganzen Gesellschaft ist, soll die Aufarbeitungskommission darüber hinaus innerhalb von fünf Jahren einen vorläufigen Abschlussbericht vorlegen. Der vorläufige Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung aller Ergebnisse, einen Bericht des jeweiligen Betroffenenbeirats bzw. der begleitenden Betroffenen und konkrete Handlungsempfehlungen beinhalten.

(8) Mindestens einer bzw. eine der beiden Vorsitzenden nimmt an den regelmäßigen Austauschsitzungen der Aufarbeitungskommissionen der Diözesen in Deutschland teil, die dem Wissens- und Erfahrungsaustausch, der Auswertung der jährlichen Berichte der Kommissionen und Bündelung der Ergebnisse regionaler Aufarbeitungsstudien dienen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Aufarbeitungskommission besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die über die erforderliche persönliche und fachliche Kompetenz verfügen und im Sinne der in § 1 genannten Aufgabenstellung mitwirken:

a) Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Betroffenen. Die Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen werden auf Vorschlag des Betroffenenbeirats berufen, sobald dieser besteht.

b) Vier Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz und öffentlichen Verwaltung. Die Mitglieder werden der Bayerischen Staatsregierung zur Kenntnis gegeben.

c) Ein oder zwei Mitglieder sind Vertreterinnen und Vertreter der Diözese Eichstätt.

Weniger als 50 Prozent der Kommissionsmitglieder dürfen dem Kreis der Beschäftigten der katholischen Kirche oder eines diözesanen Laiengremiums angehören.

(2) Die Ansprechperson/en und die bzw. der Präventionsbeauftragte sowie Geschäfts- und Protokollführung sind Ständige Gäste. Weitere Gäste können zu den Sitzungen der Aufarbeitungskommission auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Die Gäste sind nicht stimmberechtigt.

(3) Der Bischof von Eichstätt beruft die Mitglieder der Aufarbeitungskommission für die Dauer von drei Jahren; wiederholte Berufung ist möglich.

(4) Die Mitglieder sollen über persönliche und / oder fachliche Erfahrungen mit Prozessen der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Institutionen verfügen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bischof von Eichstätt oder Tod. Scheidet ein Mitglied während der Arbeitsperiode aus, so wird der Sitz entsprechend den vorgenannten Regelungen zügig für die verbleibende Amtszeit nachbesetzt. Bis zur Nachbesetzung bleibt die Aufarbeitungskommission handlungsfähig.

(6) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine der Aufgabe angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reise- und Sachkostenerstattung. Näheres regelt eine gemeinsame Übereinkunft, die sich in der Höhe der monatlichen Pauschale an den diesbezüglichen Regelungen der anderen (Erz-)Diözesen orientiert.

(7) Die Mitglieder der Kommission verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommission bekannt werden. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Aufarbeitungskommission.

(8) Auf Antrag können Mitglieder der Aufarbeitungskommission eine Supervision in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden von der Diözese Eichstätt getragen.

§ 3 Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Um eine ausgewogene Geschlechterrepräsentanz zu gewährleisten, wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte grundsätzlich zwei gleich- und alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende (weiblich und männlich).
Ergibt sich im ersten Wahlgang kein Ergebnis, findet eine Stichwahl statt.

(2) Die Vorsitzenden sollen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und gesellschaftlichen Stellung die Gewähr für eine weithin anerkannte Leitung der Kommission bieten. Die Vorsitzenden dürfen weder der Gruppe der Betroffenenvertretungen noch der im
arbeitsrechtlichen Sinne Beschäftigten der katholischen Kirche angehören oder zu einem früheren Zeitpunkt angehört haben.

(3) Die Geschäftsführung der Aufarbeitungskommission obliegt den beiden Vorsitzenden in gegenseitiger Absprache.

(4) Die beiden Vorsitzenden vertreten in gegenseitiger Absprache die Aufarbeitungskommission nach außen.

§ 4 Arbeitsweise

(1) Die Aufarbeitungskommission tagt mindestens viermal im Jahr. Sie wird zusätzlich von einem bzw. einer der Vorsitzenden einberufen, wenn das Interesse es erfordert, oder wenn wenigstens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem der Vorsitzenden beantragen.

(2) Einer bzw. eine der beiden Vorsitzenden beruft die Aufarbeitungskommission unter Mitteilung der Tagesordnung in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Frist von in der Regel 10 Tagen ein. In der Einladung sind Tag, Ort und Uhrzeit der Sitzung zu nennen. Etwaige vorbereitende Unterlagen, die Grundlage für eine Beschlussfassüng sind, sollen den Mitgliedern der Aufarbeitungskommission zusammen mit der Einladung zugeleitet werden.

(3) Die beiden Vorsitzenden leiten die Sitzung in gegenseitiger Absprache. Bei Wahlen kann die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(4) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung ist nicht zulässig. Einzelne Sitzungsbeiträge und das Verhalten einzelner Mitglieder in der Sitzung dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Durch Beschluss kann Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen hergestellt werden.

(5) Die jeweiligen diözesanen Ansprechpersonen, die Präventionsbeauftragte, die Ansprechpersonen und die Geschäftsstellenleitung mit Protokollantin, sind Ständige Gäste der Aufarbeitungskommission, die kein Stimmrecht haben. Die Sitzungsleitung kann neben den ständigen Gästen weitere Gäste zulassen.

(6) Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds der Kommission können die Ständigen Gäste von einzelnen Sitzungen ausgeschlossen werden. Dies bedarf der Zustimmung der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder der Kommission.

(7) Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist jedoch an die Anwesenheit eines bzw. einer der beiden Vorsitzenden gebunden. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ordnungsgemäß eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.

(9) Über die Art der Abstimmung (z. B. schriftlich, durch Zuruf oder Handheben) entscheidet die Sitzungsleitung. Wenn mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, ist eine geheime schriftliche Abstimmung durchzuführen.

(10) Anträge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie einem der Vorsitzenden bzw. der Geschäftsstelle vor Sitzungsbeginn in Textform zugegangen sind.

(11) Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind in der Sitzung zuerst zu behandeln. Tischvorlagen sollen nur in Ausnahmefätlen verwendet werden. Zu Gegenständen, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder den Mitgliedern nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein in der Sitzung anwesendes Mitglied dem Verfahren widerspricht. Den abwesenden Mitgliedern sind die Tischvorlagen spätestens mit dem Protokoll zuzusenden.

(12) Der/Die Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung nach pflichtgemäßem Ermessen vertagen.

(13) In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, welche eine der Vorsitzenden verbindlich feststellt, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder in Textform mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in der Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen.

(14) Einer bzw. eine der Vorsitzenden kann bestimmen, dass Sitzungen auch als Online- oder Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. Auf Wunsch der Kommission stellt die Diözese die notwendigen technischen Mittel zur Verfügung. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.

(15) Über jede Sitzung ist von der Protokollführung eine Niederschrift zu erstellen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Art seiner Stimmabgabe im Protokoll vermerkt wird oder eine von ihm abgegebene förmliche Erklärung in das Protokoll aufgenommen wird.

(16) Das Protokoll ist der Aufarbeitungskommission innerhalb von 4 Wochen zuzusenden, nachdem es von den Vorsitzenden unterzeichnet wurde. Gäste haben die Möglichkeit der Einsicht beschränkt auf den Tagesordnungspunkt, zu dem
sie eingeladen waren.

(17) Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung genehmigt.

(18) Zur Sicherstellung des Datenschutzes werden Inhalte und Dokumente über die datenschutzrechtlich sichere Plattform „Communicare" ausgetauscht.

(19) Es können jederzeit Informationen, Hinweise, Erwartungen und konkrete Änderungsvorschläge zwischen Kommission und Diözesanleitung ausgetauscht werden.

(20) Die Aufarbeitungskommission hat jederzeit die Möglichkeit, Stellungnahmen zu Fragen der Aufklärung und Aufarbeitung abzugeben. Die Entgegennahme von Stellungnahmen wird
von der Geschäftsstelle dokumentiert.

(21) Die Arbeit der Aufarbeitungskommission wird von einer Geschäftsstelle im Bischöflichen Ordinariat unterstützt, die insbesondere die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen im Zusammenwirken mit den Vorsitzenden der Kommission übernimmt. Sie ist ferner zuständig für die Abwicklung der Erstattung von Kosten.

§ 5 Arbeitsgruppen

(1) Die Aufarbeitungskommission kann projektbezogene, zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von der Aufarbeitungskommission berufen, die auch über den Arbeitsauftrag und die Arbeitsweise befindet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntwerden. Jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Mitglied der Aufarbeitungskommission angehören. Sofern externe Personen als Mitglieder der Arbeitsgruppe ernannt werden, bedarf dies der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Aufarbeitungskommission.

(3) Die Regelungen für die Aufarbeitungskommission gelten für die Arbeitsgruppen sinngemäß.

§ 6 Kooperation

(1) Das Bistum Eichstätt verpflichtet sich zur umfassenden Kooperation mit der eingesetzten Aufarbeitungskommission. Dieser bzw. einzelnen Mitgliedern wird Akteneinsicht oder Auskunft gewährt, sofern es für die Erledigung der Aufgaben der Kommission erforderlich und rechtlich zulässig ist und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Bei einer Ablehnung ist diese von der versagenden Stelle unverzüglich schriftlich zu begründen.

(2) Dabei sind das geltende staatliche und kirchliche Recht zu beachten, insbesondere das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen (DVO) zum KDG, zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf dem Gebiet des kirchlichen Datenschutzrechtes die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) und die in den (Erz-)Diözesen hierzu ergangenen Benutzungsordnungen für die Archive.

§7 Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission sind weisungsfrei und unabhängig vom Bischof von Eichstätt. Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission erhalten hierzu eine schriftliche Zusage des Bischofs von Eichstätt.

(2) Der Bischof von Eichstätt ist nicht berechtigt, den Mitgliedern derAufarbeitungskommission Weisungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Tätigkeit oder der Art und Weise der Durchführung ihrer Tätigkeiten zu erteilen bzw. durch Dritte erteilen zu lassen.

(3) Die Mitglieder des Bistums, die für die Kommission abgestellt sind, unterliegen in dieser Funktion nicht der Weisungsbefugnis des Bistums.

(4) Mitgliedern der Aufarbeitungskommission, die Beschäftigte der Diözese sind (vgl. § 4 (5). auch Z. B. die Geschäftsstellenleitung mit Protokollführung) dürfen, auch nach Ende ihrer Mitarbeit in der Aufarbeitungskommission, keine beruflichen Nachteile beim kirchlichen Arbeitgeber entstehen. Zudem ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die gebotene Verschwiegenheit nach § 2 (9) auch von Beschäftigten der Diözese eingehalten werden kann.

(5) Mögliche Interessenskonflikte der Mitglieder der Aufarbeitungskommission haben die betroffenen Mitglieder der Auftragskommission frühzeitig offenzulegen und einem der Vorsitzenden mitzuteilen. Bestehende Interessenskonflikte werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Besteht ein Interessenskonflikt darf das betreffende Kommissionsmitglied an der betreffenden Entscheidung nicht beteiligt werden. Im Zweifelsfall wird ein Interessenskonflikt durch Beschluss der  Aufarbeitungskommission mit einfacher Mehrheit festgestellt.

(6) Ein Mitglied oder ein Ständiger Gast kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

§8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum Zeitpunkt der Konstituierung der Aufarbeitungskommission am 23. Juni 2021 in Kraft.

In einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Geiste der Gemeinsamen Erklärung (vgl. Präambel) geben sich der Bischof von Eichstätt und die Unabhängige Aufarbeitungskommission des Bistums Eichstätt gemeinsam diese Geschäftsordnung.

Eichstätt, den 10. Februar 2022

Gregor Maria Hanke OSB

Doris Templer

Peter Grimm

Bischof von Eichstätt

Gleichberechtigte Vorsitzende der Unabhängigen Aufarbeitungskommission des Bistums Eichstätt

Kontakt

Vorsitzende der UAK Eichstätt

Kontaktperson für den Betroffenenbeirat

Udo Holy (udo.holy(at)uak-eichstaett(dot)de)
Mitglied des Betroffenenbeirats und der UAK Eichstätt
Tel. 0151 11023563